Satzung des Vereins „FalconClub Germany“

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „FalconClub Germany“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.” 

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt.

§ 3 Zweck 

Vereinszweck ist die Gründung einer Gemeinschaft, die die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Gründung eines Bankinstitutes in Deutschland mit starker Ausrichtung an Grundsätzen der Nachhaltigkeit, der sozialen Verantwortung und des ethischen Handelns diskutieren und ausarbeiten soll. 

Der Verein selbst strebt nicht an, ein Kreditinstitut zu Gründen; er versteht sich vielmehr als Think Tank zur Ausarbeitung eines Lastenkataloges für ein solches Projekt vermittels des Austausches von Bürgern und Experten.

Der Verein wird sich eine verbindliche Grundlagencharta geben, die für alle Vereinsmitglieder verbindlich sein wird.

Der Verein ist berechtigt, aus den Vereinsbeiträgen Aufträge an externe Gesellschaften zu vergeben, soweit dies dem Zweck der Vorbereitung der Schaffung der Voraussetzungen zur Gründung eines solchen Bankinstitutes durch Dritte einschließlich möglicher Werbemaßnahmen dient. 

Der Verein strebt selbst keine Mitgliedschaft, Gesellschafterposition oder sonstige wirtschaftliche Partizipation an einem möglicherweise für die Zukunft zu gründenden Bankinstitut an.

Soweit die Bemühungen des Vereins in der Gründung eines Bankinstituts mit vorbeschriebener Zweckbestimmung durch Dritte münden, strebt der Verein die Verhandlung eines Mitgliedschaftsrechtes oder sonstigen Partizipationsrechtes exklusiv für seine Mitglieder mit diesen Dritten an.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Mittelverwendung 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck und der Satzung der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Auch Organe im Verein erhalten keinerlei Vergütung oder sonstige Auslagen. 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Natürliche Personen können Mitglied des Vereins kann werden, wenn diese das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Aufnahmeantrag ist ausnahmslos durch Registrierung auf FalconClubGermany.de/Aufbauprogramm zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Rückstände von  mindestens zwei aufeinanderfolgenden Beiträgen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 75% einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die Einladung zur Vorstandssitzung muss den Ausschluss eines Vereinsmitglieds ausdrücklich als Tagesordnungspunkt bezeichnen. 

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses durch den Vorstand an diesen zu richten ist.

Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen der Mitgliederversammlung endgültig. 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Ausschluss eines Vereinsmitglieds ausdrücklich als Tagesordnungspunkt bezeichnen. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte ist ausgeschlossen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. 

Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann eine Mitgliederversammlung auch in anderer Form, ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort insbesondere in Form einer Videokonferenz mit Audioübertragung („virtuelle Mitgliederversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Mitgliederversammlung („Hybridform“) abgehalten werden.Ab einer Mitgliederanzahl von oberhalb 1000 Mitgliedern kann eine Mitgliederversammlung auch schriftlich im Umlaufverfahren abgehalten werden.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief oder in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. 

Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. Zur Fristwahrung genügt bei Briefeinladung die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.
Der Vorstand kann sämtliche Pflichten auch per Email an die vom Mitglied zuletzt genannte Emailadresse erfüllen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins  eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Abstimmungen erfolgen grds. durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden. 

Im Falle der Abhaltung der Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung oder in Hybridform wird der Vorstand ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der Versammlung zu treffen. Er kann in diesen Fällen insbesondere das Rede- und Fragerecht zeitlich in angemessener Weise begrenzen. Die Beschränkungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einer Person oder mehreren.
Sofern nur eine Person bestimmt wird sollte die Mitgliederversammlung einen Vertreter für den Fall des Ausfalls des Vorstands benennen.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung – erstmals Gründungsversammlung – auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. 

§ 12 Kassenprüfung 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Der Kassenprüfer prüft die satzungsgemäße Verwendung von Vereinsmitteln sowie ordnungsgemäße Buchführung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Wiederwahl ist zulässig.

Der Kassenprüfer bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Kassenprüfer.

§ 13 Vermögensfall bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins trifft die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Auflösungsbeschluss eine Entscheidung darüber, wem das Vereinsvermögen nach Begleichung der Verbindlichkeiten anfällt. 

Ein Anfall an die Mitglieder des Vereins selbst ist ausgeschlossen.

(Dezember 2023)

Die Gründungsmitglieder:

Tillmann Dönnebrink, Frankfurt am Main
Ahmet Kaplan, Hasselroth
Jens Meier, Schwäbisch Hall
Dennis Pollich, Hainburg
Faris Shahin, Hanau
Kerstin Shahin, Seligenstadt
Elio Tenuta, Rodgau

 

 

Charta 

FalconClub Germany (e.V.)

Der Verein gibt sich anlässlich seiner Begründung folgende Charta, welche die Ziele und Beweggründe der Gründungsmitglieder festhalten. Die Mitglieder des FalconClub Germany  erklären die nachfolgend niedergelegten Grundsätze als für sich verbindlich.

  1. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. es werden keine Spendenbescheinigungen ausgestellt.
  1. Es ist das erklärte Ziel des Vereins,  alle notwendigen, zur Realisierung einer möglichen künftigen Bank notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln, abzustimmen und voranzutreiben. Der Verein selbst wird keine Bank gründen, dies ist einer möglichen künftigen Gesellschaft vorbehalten.
  1. Es ist insbesondere auch das Ziel des Vereins, mögliche künftige Geschäftsfelder einer noch zu gründenden Bank zu identifizieren, zu erörtern und deren wirtschaftliche Tragfähigkeit auszuarbeiten.
  1. Der Verein strebt weiter eine Zusammenarbeit mit anderen internationalen FalconClubs an, welche in weiteren Ländern ebenfalls vergleichbaren Zwecksetzungen folgen.
  1. Es ist das Ziel des Vereins, durch seine Mitglieder die Umsetzung der Gründung einer eigenen Bank sowie möglicher weiterer Gesellschaften im Umfeld der Bank bis spätestens 2025 zu erreichen.
  1. Die Vereinsmitglieder sollen mit erfolgreicher Umsetzung der Realisierung einer eigenen Bank sowie weiterer Gesellschaften im Umfeld derselben ein Vorzugsangebot erhalten, sich an diesen neuen Gesellschaften ideell oder materiell zu beteiligen. Die näheren Einzelheiten der Ausgestaltung einer solchen Beteiligung gehört zu den wesentlichen Aufgabenbereichen der Vereinsmitglieder.
  1. Die von den Vereinsmitgliedern geleisteten Mitgliedsbeiträge und Spenden können auch für die Beauftragung externer Dienstleister sowie zur Gründung weiterer Gesellschaften und Vereinen eingesetzt werden, sollten die Vereinsmitglieder dies beschließen. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, die Verwaltung der finanziellen Angelegenheiten des Vereins einschließlich der Einziehung der Mitgliedsbeiträge einem externen Dienstleister zu übertragen.
  1. Soweit es den in dieser Charta erwähnten Zielsetzungen förderlich ist, ist der Verein berechtigt, Dienstleistungen  gegenüber Mitgliedern zu erbringen. Wirtschaftliche Tätigkeiten dürfen im untergeordneten Umfang Im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs gegenüber Vereinsmitgliedern erbracht werden. Die Einnahmen aus derartigen wirtschaftlichen Tätigkeiten haben wiederum für die vereinsmäßigen Zielsetzungen eingesetzt zu werden. Es werden aus Tätigkeiten im Rahmen des Nebenzweckprivilegs keine Zuwendungen an die Vereinsmitglieder gezahlt.
  1. Der Vorstand ist jederzeit zur Auflösung des Vereins ermächtigt, sollte der Zweck erfüllt sein. Dabei kommt es allein auf die Realisierung des Planvorhabens an gleich auf welchem Weg.
  1. Der Verein wird sich nicht aktiv in den eigentlichen Gründungsvorgang einer Bank selbst einschalten, weswegen die Vereinsmitglieder unabhängig von ihrer vereinsrechtlichen Stellung von vornherein keine Haftung  treffen kann. Über den Einsatz von Geldmitteln des Vereins im Zusammenhang mit der Gründung einer Bank und/oder weiteren Gesellschaften entscheidet die Mitgliederversammlung.

(Dezember 2023)

 

Auszug aus der Gründungsversammlung vom 18.12.2023:

Beschlüsse über Vereinsgebühren und Organisationsfragen 

Mitgliedsgebühr

Die Versammlung trifft einstimmigen Beschluss zu folgender Regelung:

Der Mitgliedsgebühr soll 19 (Neunzehn) Euro monatlich betragen.

Die Mitgliedsgebühr ist von jedem Mitglied maximal über einen Zeitraum von 12 Monaten zu entrichten.
Hat der Verein sein Ziel bis dahin nicht erreicht fällt kein weiterer Beitrag für das jeweilige Mitglied an.

Der Vorstand soll Mitgliedsbeiträge für neu hinzukommende Mitglieder nach einer Zeit von mindestens drei Monaten auch anpassen können. Dies gilt insbesondere im Fall einer ausbleibenden Multiplikation.

Mitgliedsbeiträge fließen vollständig an die Firma DMS, die für die Vermarktung und Gewinnung neuer Mitglieder zuständig ist. Der Vorstand kann deshalb Mitgliedsbeiträge direkt durch die DMS anfordern lassen. Kosten des Vereins übernimmt dann die DMS mit deren Anfallen.

Eine Ausnahme soll für Online Promoter der Firma DMS gelten: 
hier greift mit Registrierung keine Mitgliedschaft. Zwischen dem Verein und Online Promotern kommt trotz Registrierung kein Vertragsverhältnis zustande. Online Promoter nutzen lediglich die Plattform und Internetseite falconclubgermany.de. Sie zahlen keinerlei Gebühren.

Eine weitere Ausnahme gilt für Mitglieder, die anstelle eines Mitgliedsbeitrages Kunde im Bereich FalconClub ENERGY werden – und hier ein Maklermandat zur Umschreibung vorhandener Energieverträge erteilen.
Mit diesem Schritt werden diese Mitglieder beitragsfrei.
Hinweis: Dadurch verliert das Mitglied jedoch den Anspruch auf die ausgeschriebenen Bonifikationen (Level 1 – 100 Euro monatlich bis Level 5 – 500 Euro monatlich) ab Start der FalconClub Germany Company. Sie bleiben lediglich dauerhaft beitragsfrei – auch in Bezug auf die FalconClub Germany Company.

(Dezember 2023)

 

 

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